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Rechtsgrundlage
Laut § 5 von Verordnung 24/1986 (VI.26) des ungarischen Ministerrates über die Fachübersetzung und die Dolmetschertätigkeit ist in Ungarn grundsätzlich eine staatliche Stelle, die Ungarische Amtstelle für Übersetzungen und Beglaubigungen (OFFI Zrt.), berechtigt, beglaubigte Übersetzungen anzufertigen bzw. Übersetzungen zu beglaubigen.
§ 6/A der obigen Ministerratsverordnung sieht jedoch eine Ausnahme vor: Demnach sind in Ungarn auch entsprechend qualifizierte Fachübersetzer und Fremdsprachenlektoren berechtigt, Handelsregisterauszüge, handelsregisterlich einzutragende Daten und Firmendokumente in die Amtssprachen der Europäischen Union beglaubigt zu übersetzen.
Was wir beglaubigt übersetzen können
Unter Einbeziehung von entsprechend qualifizierten Fachübersetzern übernehmen wir die beglaubigte Übersetzung von Handelsregisterauszügen und Firmendokumenten (z. B. Gesellschafterbeschlüssen, Sitzungsprotokollen, Gesellschaftsverträgen und Satzungen, Gesellschafterverzeichnissen, Bestellungsurkunden von Geschäftsführern, Prokuristen und Abschlussprüfern, Musterzeichnungen) sowie die Ausstellung von Bescheinigungen über die handelsregisterlich einzutragende fremdsprachige Form von Firmenwortlauten. Die erstellte Übersetzung wird vom Fachübersetzer, der sie erstellt hat, mit seinem Beglaubigungsvermerk versehen.
Wie Sie unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen können
Sie brauchen nur die zu übersetzende Urkunde im Original oder in beglaubigter Kopie per Post oder Kurier an uns zu senden, und wir senden Ihnen die mit der erhaltenen Urkunde zusammengeheftete beglaubigte Übersetzung zurück.
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